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Ein '''Verlag''' ist ein [[Medienunternehmen]], das Werke der [[Literatur]], Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet. Der Verkauf kann über den Handel (Kunst-, Zeitschriften-, Buchhandel usw.) oder durch den Verlag selbst erfolgen.  
Ein '''Verlag''' ist ein [[Medienunternehmen]], das Werke der Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet. Der Verkauf kann über den Handel (Kunst-, Zeitschriften-, Buchhandel usw.) oder durch den Verlag selbst erfolgen.  


== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
Rechtsgrundlage des Verlagswesens ist in Deutschland das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (VerlG), zuletzt geändert im März 2002.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html VerlG – Gesetz über das Verlagsrecht], abgerufen am 10.12.2018</ref> Es regelt Aufgaben, Honorare, Vertragswesen, Rücktrittsrechte des [[Verfasser]]s und die Folgen einer Insolvenz des Verlegers. Wichtigste Rechtsgrundlage zwischen Verlag und Verfasser bildet der Verlagsvertrag, in dem sich der Verleger verpflichtet, das ihm vom Verfasser für eigene Rechnung überlassene Werk aus Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten ([https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/__1.html §1 VerlG]). Eigene Rechnung bedeutet, dass der Verlag beim Vertrieb des Werkes auf eigenes unternehmerisches Risiko handelt. Ergänzende Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen Verlag und Urheber finden sich im Urheberrechtsgesetz. Das Verlagsgesetz gilt ausdrücklich nur für Literatur- und Musikverlage.
Rechtsgrundlage des Verlagswesens ist in Deutschland das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (VerlG), zuletzt geändert im März 2002.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html VerlG – Gesetz über das Verlagsrecht], abgerufen am 10.12.2018</ref> Es regelt Aufgaben, Honorare, Vertragswesen, Rücktrittsrechte des [[Verfasser]]s und die Folgen einer Insolvenz des Verlegers. Wichtigste Rechtsgrundlage zwischen Verlag und Verfasser bildet der Verlagsvertrag, in dem sich der Verleger verpflichtet, das ihm vom Verfasser für eigene Rechnung überlassene Werk aus Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten ([https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/__1.html §1 VerlG]). Eigene Rechnung bedeutet, dass der Verlag beim Vertrieb des Werkes auf eigenes unternehmerisches Risiko handelt. Ergänzende Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen Verlag und Urheber finden sich im Urheberrechtsgesetz. Das Verlagsgesetz gilt ausdrücklich nur für Literatur- und Musikverlage.


Der Verlag oder der Verleger als Person erwirbt in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht am Werk eines [[Autor]]s ([[Urheberrecht]]) aufgrund des Verlagsvertrages und sorgt für Herstellung (bei Büchern und Zeitschriften Vorbereitung des Druckes) und Druck bzw. Vervielfältigung des Werkes sowie dessen Finanzierung. Zudem sorgt er für die Werbung und den Verkauf; zu diesem Zweck erstellt der Verlag eigene Kataloge. Das gilt auch für Musikwerke, die der Musikverlag in eigener Verantwortung einem [[Musiklabel]] anbietet, damit dieses einen Interpreten auswählt, der dem Musikwerk zum Erfolg verhilft.
Der Verlag oder der Verleger als Person erwirbt in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht am Werk eines [[Autor]]s (Urheberrecht) aufgrund des Verlagsvertrages und sorgt für Herstellung (bei Büchern und Zeitschriften Vorbereitung des Druckes) und Druck bzw. Vervielfältigung des Werkes sowie dessen Finanzierung. Zudem sorgt er für die Werbung und den Verkauf; zu diesem Zweck erstellt der Verlag eigene Kataloge. Das gilt auch für Musikwerke, die der Musikverlag in eigener Verantwortung einem [[Musiklabel]] anbietet, damit dieses einen Interpreten auswählt, der dem Musikwerk zum Erfolg verhilft.


Angestellte in einem Verlag sind etwa ausgebildete Verlagshersteller, Medienkaufleute Digital und Print, Buchwissenschaftler und je nach Ausrichtung des Verlages [[Verlagslektor|Lektoren]] verschiedener Studienrichtungen (z. B. Geschichtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Germanistik).  
Angestellte in einem Verlag sind etwa ausgebildete Verlagshersteller, Medienkaufleute Digital und Print, Buchwissenschaftler und je nach Ausrichtung des Verlages [[Verlagslektor|Lektoren]] verschiedener Studienrichtungen (z. B. Geschichtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Germanistik).  

Version vom 28. Juli 2022, 17:12 Uhr

Ein Verlag ist ein Medienunternehmen, das Werke der Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet. Der Verkauf kann über den Handel (Kunst-, Zeitschriften-, Buchhandel usw.) oder durch den Verlag selbst erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage des Verlagswesens ist in Deutschland das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (VerlG), zuletzt geändert im März 2002.[1] Es regelt Aufgaben, Honorare, Vertragswesen, Rücktrittsrechte des Verfassers und die Folgen einer Insolvenz des Verlegers. Wichtigste Rechtsgrundlage zwischen Verlag und Verfasser bildet der Verlagsvertrag, in dem sich der Verleger verpflichtet, das ihm vom Verfasser für eigene Rechnung überlassene Werk aus Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (§1 VerlG). Eigene Rechnung bedeutet, dass der Verlag beim Vertrieb des Werkes auf eigenes unternehmerisches Risiko handelt. Ergänzende Bestimmungen für das Rechtsverhältnis zwischen Verlag und Urheber finden sich im Urheberrechtsgesetz. Das Verlagsgesetz gilt ausdrücklich nur für Literatur- und Musikverlage.

Der Verlag oder der Verleger als Person erwirbt in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht am Werk eines Autors (Urheberrecht) aufgrund des Verlagsvertrages und sorgt für Herstellung (bei Büchern und Zeitschriften Vorbereitung des Druckes) und Druck bzw. Vervielfältigung des Werkes sowie dessen Finanzierung. Zudem sorgt er für die Werbung und den Verkauf; zu diesem Zweck erstellt der Verlag eigene Kataloge. Das gilt auch für Musikwerke, die der Musikverlag in eigener Verantwortung einem Musiklabel anbietet, damit dieses einen Interpreten auswählt, der dem Musikwerk zum Erfolg verhilft.

Angestellte in einem Verlag sind etwa ausgebildete Verlagshersteller, Medienkaufleute Digital und Print, Buchwissenschaftler und je nach Ausrichtung des Verlages Lektoren verschiedener Studienrichtungen (z. B. Geschichtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Germanistik).

Geschichte

Das Verlagswesen ist eine Folge der Erfindung und Ausbreitung des Buchdrucks, der mit der Erfindung der Druckpresse durch Johannes Gutenberg in Deutschland um 1450 herum begann und bis zur Einführung des Buchdrucks in allen Weltgegenden im 19. Jahrhundert andauerte. Im Laufe der Zeit bildeten sich verschiedene Sparten als eigene Verlagsarten. Dabei druckten Zeitungs- und Zeitschriftenverlage oft Fortsetzungsserien, die später als Buch herausgegeben wurden. 1901 wurde es nach Gründung vieler Verlage in Deutschland erforderlich, die Rechtsgrundlagen für das Verlagswesen in einem Gesetz zu kodifizieren. Durch das weltweite Medium Internet verkaufen heute viele Verlage ihre Werke über den Elektronischen Handel. Auch die Egmont Ehapa Media bietet im Zuge des digitalen Wandels auf dem Egmont-Shop seine Produkte an. Auch gibt es das LTB mitlerweile als e-Book-Ausgabe.

Quelle

Einzelnachweise

  1. VerlG – Gesetz über das Verlagsrecht, abgerufen am 10.12.2018